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Arbeitszeugnis prüfen lassen Schweiz

Wir prüfen, analysieren und kontrollieren Ihr Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis. Die Bewertungen werden aufgrund von 11 Punkten klar und detailliert bewertet und Ihnen ein Detailbericht zugestellt.

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Arbeitszeugnisse kontrollieren lassen

Ein Arbeitszeugnis muss den rechtlichen und formalen Kriterien entsprechen. Ein Arbeits- und Zwischenzeugnis muss frei von Codierungen sein und es dürfen keine versteckte Hinweise enthalten, die ein Zeugnis verfälschen.  

Es wird zwischen qualifiziertes, einfaches Zeugnis sowie Lehrzeugnis entschieden, wobei letzteres einem Arbeitszeugnis entsprechen sollte. Das qualifizierte Arbeitszeugnis werden die Leistungen und das Verhalten beschrieben, während bei einem einfachen Zeugnis normalerweise von einer Arbeitsbestätigung gesprochen wird. 

Codierungen und Kontrolle in Arbeitszeugnissen

Beim Zeugnis kontrollieren stellen wir leider vielfach auch Codierungen und versteckte Hinweise fest. Ein Zeugnis zu codieren, ist gemäss Schweizer Recht verboten. Ein Zeugnis darf nicht so verfasst werden, dass es Spielraum für freie Interpretationen zulässt. Auch sollte das Zeugnis klar formuliert werden, sodass es jeder Zeugnisleser:in beim ersten Durchlesen versteht, was der Satz konkret aussagen will.

Unvollständige Arbeitszeugnisse überprüfen und beurteilen

Wenn Kunden ihre Arbeitszeugnisse durch uns überprüfen lassen, korrigieren wir in den Zeugnissen viele unvollständige Formulierungen. Als Beispiel "Er setzte sich für sein Aufgabengebiet ein" ist eine ungenügende und unvollständige Beurteilung. Das «wie» sich der Arbeitnehmende für die Aufgaben eingesetzt hat, wird nicht formuliert. "Er setzte sich engagiert und mit hohem Pflichtbewusstsein für sein Aufgabengebiet ein" entspricht einer guten und klaren Beurteilung eines Arbeitszeugnisses. 

Die Analyse in einem Arbeitszeugnis

Jedes Zwischen- wie auch Arbeitszeugnis entspricht den verschiedenen Grundsätzen, die in einem Zeugnis vorkommen muss. Daher ist eine gute Analyse in einem Zeugnis sehr wichtig.

Der Grundsatz der Wahrheit

Jedes Zeugnis muss inhaltlich richtig und wahrheitsgetreu verfasst werden. Die Beurteilungen müssen Objekt sein und für den Leser überprüfbar sein. 

Der Grundsatz der Transparenz und Klarheit

Ein Zeugnis muss absolut verständlich sein und für jede Zeugnisleser:in klar und deutlich sein, was der Zeugnisaussteller:in im Zeugnis aussagen will.

Der Grundsatz der Vollständigkeit

Jedes Zeugnis, das nicht vollständig formuliert wird, kann Fragen aufwerfen oder sogar als Hinweis gedeutet werden, dass der Arbeitnehmende mit der fehlenden Beschreibung «Probleme» hatte. 

Der Grundsatz des Wohlwollens

Der Arbeitnehmende darf mit einem Arbeitszeugnis nicht bestraft werden, resp. darf nicht am wirtschaftlichen Fortkommen gehindert werden. Negative Leistungen oder Verhalten dürfen bei schwerwiegenden Vorfällen erwähnt werden, sofern dies für den nächsten Arbeitgeber eine relevante Information darstellt.

Anfechtung des Arbeitszeugnisses

Jeder Arbeitnehmende hat das Recht, das erhaltene Arbeitszeugnis oder Zwischenzeugnis anzufechten. Fristen dazu gibt es keine. Wir empfehlen bei einer Anfechtung zuerst den Weg des Dialoges zu suchen und mit guten Argumenten und Beispielen an die Firma heranzutreten. Der rechtliche Weg sollte nur bei einer Eskalation und als letztes Mittel angewandt werden. Wenn Sie Ihr Arbeitszeugnis beurteilen, werden wir Sie auch bei rechtlichen Fragen unterstützen.

Krankheit im Zeugnis

Die Erwähnung einer Krankheit im Zeugnis muss nicht zwingend in jedem Fall erwähnt werden, sofern dies keinen Einfluss auf die Bewertung der Leistung oder des Verhaltens hat. Die Verhältnismässigkeit spielt hierbei eine Rolle. Sollte der Arbeitnehmer während einer 5-jährigen Anstellung 4 Monate krankheitshalber ausgefallen sein, so besteht in diesem Falle keine Verhältnismässigkeit, die Krankheit im Zeugnis zu erwähnen.

Ein weiterer Aspekt ist, inwiefern ein neuer Arbeitgeber über die Krankheit informiert werden soll. Fiel ein Lagerist, das seit zwei Jahren in der Firma beschäftigt ist, wegen eins Bandscheibenvorfalls für jeweils vier Monate zweimal aus, so sollte dies allfällig in ein Zeugnis vermerkt werden. War der Arbeitnehmende jedoch wegen einer längeren Grippe nicht arbeitsfähig und ist dieser bei Weggang der Unternehmung wieder vollständig genesen, so kann dieser Vorfall im Zeugnis weggelassen werden, sofern die zeitliche Anstellung die Leistung und das Verhalten nicht beeinflusst.

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