Muss Krankheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Die Frage nach der Krankheit im Zeugnis stellen sich viele Arbeitnehmende, die damit konfrontiert sind.

Die Frage ist, wie lange dauerte die Krankheit und wie schwer war sie. Ein Arbeitszeugnis soll wohlwollend, aber auch wahrheitsgetreu verfasst werden. Das Wahrheitsprinzip ist nach Schweizer Recht das wichtigste Prinzip und sollte auch dementsprechend beachtet werden. Und das Wohlwollen und das Wahrheitsprinzip auf einer Waage zu stellen, ist nicht immer einfach, wobei klar gilt, Wahrheit vor Wohlwollen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Krankheiten in einem Zeugnis erwähnt werden müssen, wenn diese für einen neuen Arbeitgeber von Relevanz ist. Auch wenn eine Krankheit eine längere Zeit gedauert hat und sich erheblich auf die Leistungen ausgewirkt haben, sollte ein Hinweis auf Krankheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Dazu werden allgemeine Formulierungen wie «aus gesundheitlichen Gründen» oder «wegen gesundheitlichen Problemen» in den Zeugnissen angewendet, die absolut genügen. Es muss und darf aus datenschutzrechtlichen Gründen das Krankheitsbild in Zeugnissen nicht erwähnt werden.

Bundesgerichtsbeschluss

Zu diesem Thema gibt’s auch Bundesgerichtsbeschlüsse. Sie besagen, dass in einem qualifizierten Arbeitszeugnis Krankheiten dann zu erwähnen sind, wenn die Krankheit im Verhältnis zur Vertragsdauer sehr ins Gewicht fällt und ohne Anmerkung der Krankheit ein falscher Eindruck auf die tatsächlich erbrachter Leistungen und Verhalten entstehen würde.

Somit ist zu sagen, dass wenn die Arbeitsunfähigkeit einen erheblichen Einfluss auf die gesamte vorhergehende und neue Leistung bei einem neuen Arbeitgeber der Grund der Kündigung war, so ist die Krankheit zu erwähnen. Die Dauer der Krankheit allein ist nicht massgebend, sondern, wie oben beschreiben, das Verhältnis zwischen Anstellung- und Krankheitsdauer sowie Krankheitsbild. Daher muss jeder Fall der Krankheit als Einzelfall betrachtet werden.

Die Verhältnismässigkeit

Wenn ein Arbeitnehmender bei einer Anstellung länger als ein Jahr krank war und bei der Kündigung nicht absehbar war, wie lange die Arbeitsunfähigkeit noch dauert, dann ist es verhältnismässig korrekt, dass der Arbeitgeber die Krankheit in den Kündigungsgrund erwähnt.

Ein Beispiel: Ist ein Arbeitnehmer 6 Jahre als Sachbearbeiter beschäftigt und nach vier Jahren in eine höhere Position befördert worden. Während den letzten zwei Jahren vor der Kündigung war er krankgeschrieben. So sollte dieser Umstand im Zeugnis notiert werden, ansonsten würde das Verschweigen der Abwesenheit ein falsches Bild über die erworbenen Erfahrungen und Leistung vermitteln.

Informationspflicht/Relevanz

Auch steht die Frage im Raum, inwieweit die Unternehmung einen neuen Arbeitgeber über einen Krankheitsfall informieren will/muss. Schied der Arbeitnehmende wegen eines Burnout aus dem Unternehmen aus, so sollte im Arbeitszeugnis ein Hinweis auf Krankheit vermerkt werden. Auch deswegen, dass bei einem Burnout mit einer allfälligen Rückfälligkeit zu rechnen ist. Das Gleiche gilt bei Alkoholmissbrauch, Depressionen etc. Im Zweifelsfall und bei Unklarheit kann eine künftige Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmenden auch mit dem Arzt des Arbeitnehmers geklärt werden.

Gesundheitszustand bei Weggang

Vielfach stellt sich die erste Frage bei Krankheit im Arbeitszeugnis, in welchem Zustand der Arbeitnehmende die Firma verlassen hat. Hat der Arbeitnehmende die Firma bei bestehender Krankheit, d.h. bei Arbeitsunfähigkeit verlassen, so sollte je nach Krankheitsbild der Verweis auf «Krankheit» vermerkt werden. Hat der Arbeitnehmende die Firma gesund verlassen, war aber bei einer Gesamtanstellung von 5 Jahren die letzten 12 Monate vor Verlassen der Unternehmung krank, dann kann auf den Hinweis «Krankheit» verzichtet werden. Dies jedoch nur dann, wenn die zwölfmonatige Arbeitsunfähigkeit für den neuen Arbeitgeber keine Relevanz darstellt. Keine Relevanz für einen neuen Arbeitgeber stellt in jeder Hinsicht eine Krankheit wegen Unfall, ausser dann, wenn im Zeugnis eine vollständige und wahrheitsgetreue Beurteilung nicht möglich ist. Dann kann allfällig auf den Unfall ohne nähere Beschreibung des Vorfalles hingewiesen werden.

Hat ein Arbeitnehmender während der Anstellung immer wieder gesundheitliche längere oder kürzere Ausfälle, verlässt aber die Unternehmung in gesundem Zustand, dann sollte allfällig ein Hinweis auf «Krankheit» während der Anstellung vermerkt werden. Ausser der alte Arbeitgeber geht davon aus, dass die Ausfälle bei einem neuen Arbeitgeber nicht mehr der Fall sein wird. Ansonsten besteht für den alten Arbeitgeber gegenüber dem neuen Arbeitgeber eine Informationspflicht.

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