Zwischenzeugnis super, Abschlusszeugnis schlecht

Grundsätzlich darf zwischen einem Zwischenzeugnis und Arbeitszeugnis kein grosser Unterschied bestehen, ausser es haben sich in der Zwischenzeit und über eine längere Arbeitsperiode relevante und negative Ereignisse ergeben, die auf die Arbeitsleistung oder dem Verhalten Auswirkungen haben. Der Arbeitgeber kann die schlechtere Leistung darlegen und beweisen. Ein Zwischenzeugnis beurteilt eine Leistung und das Verhalten, das über die vergangene Anstellungsdauer, bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Zeugnisses hinweg, stattgefunden hat. Das Arbeitszeugnis beurteilt die gesamte Anstellungsdauer.

Ein reales Fallbeispiel:

Vor Monaten hat mir meine ehemalige Chefin ein sehr gutes Zeugnis erstellt. Bei meinem Weggang hat mir mein neuer Vorgesetzter jedoch ein schlechtes Arbeitszeugnis erstellt. Derart von Anfragen erhalten wir wöchentlich und stellt keine Ausnahme dar.

Grundsätzlich stellt ein Zwischenzeugnis für die Arbeitgeberin ein verbindliches Dokument dar, unabhängig, wer das Zeugnis erstellt hat. Wird gegenüber dem Zwischenzeugnis ein viel schlechteres Arbeitszeugnis erstellt, so ist die Arbeitgeberin beweispflichtig, warum das Abschlusszeugnis sich vom Zwischenzeugnis unterscheidet, warum eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist.

Sollte der Zeitraum zwischen den beiden Zeugnisses sehr kurz sein, umso klarer und deutlicher müssen die unterschiedlichen Änderungen dargelegt und bewiesen werden. Sollten die Erklärungen dahin gehen, dass zwischen den beiden Zeugnissen ein Vorfall war, so stellt dies noch kein Beweis für eine Minderung der Qualifikationen dar. Denn ein Arbeitszeugnis qualifiziert den Arbeitnehmenden über die gesamte Anstellungsdauer, unabhängig davon, welcher Vorgesetzte das Zeugnis verfasst. Sollte ein neuer Vorgesetzter, die vorangegangenen Leistungen des Arbeitnehmenden nicht kennen, so ist das HR für die korrekte Ausstellung des Arbeitszeugnisses verantwortlich.

Die Arbeitgeberin kann ein bestehendes Zwischenzeugnis zurückziehen, wenn es nachweislich als falsch darlegen und beweisen kann, dass während der Anstellungen massive Verfehlungen stattfanden. Somit gilt das Zeugnis als unwahr und kann zurückgefordert werden.

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