- Wann dürfen Krankheiten im Zeugnis erwähnt werden?
- Wann ist die Erwähnung einer Krankheit im Zeugnis zulässig?
- Müssen längere krankheitsbedingte Absenzen erwähnt werden?
- Darf ein Burnout im Arbeitszeugnis erwähnt werden?
- Darf eine Krankheit im Zeugnis erwähnt werden, wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer selbst erfolgte?
- Fazit zur Erwähnung von Krankheiten im Arbeitszeugnis
Die Erwähnung einer Krankheit im Arbeitszeugnis ist heikel. In der Schweiz dürfen medizinische Diagnosen grundsätzlich nicht im Zeugnis stehen. Trotzdem gibt es Situationen, in denen ein Hinweis auf gesundheitliche Gründe erlaubt oder sogar notwendig sein kann – nämlich dann, wenn die Krankheit einen grossen Einfluss auf Leistung oder Verhalten hatte.
Wann dürfen Krankheiten im Zeugnis erwähnt werden?
Krankheiten gehören zu den besonders sensiblen Informationen. Sie dürfen nur dann im Zeugnis erscheinen, wenn sie für das Gesamtbild der Anstellung wirklich relevant sind. Das heisst: Nur wenn ohne Hinweis ein falscher Eindruck entstehen würde, kann ein diskreter Vermerk zulässig sein.
Dabei gilt immer: Die Formulierung muss neutral, zurückhaltend und datenschutzkonform sein – etwa in der Form von „aus gesundheitlichen Gründen“. Genaue medizinische Angaben sind verboten.
Was ist in der Schweiz bei Erwähnung einer Krankheit im Zeugnis rechtlich erlaubt?
Nach Schweizer Arbeitsrecht gilt das sogenannte Wahrheitsprinzip im Rahmen des Wohlwollens. Das heisst: Ein Arbeitszeugnis muss korrekt, aber auch rücksichtsvoll formuliert sein. Für gesundheitliche Angaben ergeben sich daraus folgende Grundsätze:
- Krankheiten dürfen nicht detailliert oder medizinisch konkret genannt werden. Diagnosen haben im Zeugnis keinen Platz.
- Ein neutraler Hinweis wie «aus gesundheitlichen Gründen» ist zulässig – aber nur, wenn er für das Verständnis der beruflichen Situation relevant ist.
Eine Erwähnung kann rechtlich gerechtfertigt sein, wenn:
- die Krankheit die Leistung dauerhaft wesentlich beeinträchtigt hat
- das Arbeitsverhältnis während einer längeren Arbeitsunfähigkeit beendet wurde
Zusätzlich schützt das Datenschutzgesetz vor der Weitergabe persönlicher Gesundheitsinformationen.
Wann ist die Erwähnung einer Krankheit im Zeugnis zulässig?
Die Erwähnung einer Krankheit im Arbeitszeugnis ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Entscheidend ist immer, ob sie für die Gesamtbeurteilung relevant ist – etwa weil sie Leistung, Verhalten oder das Arbeitsverhältnis deutlich beeinflusst hat.
Die Erwähnung der Krankheit ist zulässig, wenn:
- eine längere Krankheit die Leistung spürbar beeinträchtigt hat
- die Kündigung während einer längeren Arbeitsunfähigkeit erfolgte
- ohne Hinweis ein verzerrter Eindruck entstehen würde
Nicht notwendig (und meist unzulässig) ist ein Hinweis, wenn:
- die Krankheit kurzfristig war oder ohne bleibende Auswirkungen
- die Person wieder gesund war und ihre Leistung stabil blieb
- keine auffälligen Verhaltensänderungen erkennbar waren
Auch das Bundesgericht betont: Ein Hinweis auf eine Krankheit ist nur dann zulässig, wenn ohne diesen die Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung wesentlich verzerrt wäre. Krankheiten zählen zu den sogenannten negativen Tatsachen, die nur dann ins Zeugnis gehören, wenn sie für die Gesamtbeurteilung erheblich sind.
Müssen längere krankheitsbedingte Absenzen erwähnt werden?
Ja – aber nur, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtdauer der Anstellung erheblich ins Gewicht fallen. Denn wenn jemand z. B. während einer kurzen Anstellung mehrere Monate krank war, könnte ohne Erwähnung ein falscher Eindruck über die tatsächliche Berufserfahrung entstehen.
In solchen Fällen gilt:
- Auch der Grund der Abwesenheit soll genannt werden, um das Zeugnis klar und vollständig zu machen.
- Ob es sich um Krankheit, Mutterschaft, unbezahlten Urlaub, Militärdienst oder eine Freistellung handelt – der Grund gehört ins Zeugnis, wenn die Unterbrechung relevant war.
Sonderfälle wie Burnout oder Suchterkrankungen erfordern besonders grosse Zurückhaltung. Auch hier gilt: Nur sehr allgemein formulieren und immer den Einzelfall prüfen.
Darf ein Burnout im Arbeitszeugnis erwähnt werden?
Ein Burnout darf im Arbeitszeugnis grundsätzlich nicht ausdrücklich erwähnt werden. Als medizinische Diagnose unterliegt es dem Datenschutz und darf nur dann in sehr allgemeiner Form angedeutet werden – und auch nur, wenn dies für die Gesamtbeurteilung der Anstellung wirklich relevant ist.
In der Regel geht ein Burnout mit einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit einher. In solchen Fällen kann eine neutrale Formulierung wie „aus gesundheitlichen Gründen“ zulässig sein – etwa dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Abwesenheit beendet wurde oder die Leistung über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt war.
Direkte Hinweise auf die psychische Erkrankung, ihre Ursachen oder die Diagnose selbst sind nicht erlaubt. Besonders bei Burnout ist grosse Zurückhaltung geboten, da psychische Belastungen zu Missverständnissen oder Stigmatisierung führen können.
Wenn die betroffene Person ihre Funktion nach der Erkrankung wieder stabil ausgeübt hat, sollte kein Hinweis erfolgen.
Darf eine Krankheit im Zeugnis erwähnt werden, wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer selbst erfolgte?
Auch wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer selbst während einer Krankheit ausgesprochen wurde, darf die Krankheit im Arbeitszeugnis nur unter klar definierten Bedingungen erwähnt werden. Entscheidend ist nicht, wer kündigt – sondern ob die Krankheit für die Beurteilung der Anstellung oder die berufliche Perspektive wesentlich ist.
Was ist zulässig in einem Arbeitszeugnis?
Ein neutraler Hinweis wie «aus gesundheitlichen Gründen» kann zulässig sein, wenn:
- die Krankheit die Arbeitsfähigkeit längerfristig eingeschränkt hat
- sie die Eignung für die bisherige Tätigkeit oder eine zukünftige Beschäftigung deutlich infrage gestellt hat
- ohne einen solchen Hinweis ein verzerrtes Bild des Austritts oder der Arbeitsleistung entstehen würde
Was ist nicht zulässig bei Krankheit?
- die Krankheit keinen wesentlichen Einfluss auf die Leistung hatte
- die Kündigung auf persönliche Gründe zurückzuführen ist und nicht mit der Erkrankung zusammenhängt
- die Person ihre Tätigkeit nach der Krankheit problemlos weiter ausüben kann
Die Angabe einer Diagnose ist grundsätzlich verboten – auch bei freiwilliger Kündigung. Erlaubt ist ausschliesslich eine zurückhaltende, neutrale Formulierung, wenn sie wirklich notwendig ist.
Fazit zur Erwähnung von Krankheiten im Arbeitszeugnis
Krankheiten gehören nur dann ins Arbeitszeugnis, wenn sie für die Leistung oder das Verhalten wirklich relevant waren – und ohne Erwähnung ein falscher Eindruck entstehen würde. Eine vorschnelle oder zu genaue Nennung kann gegen das Datenschutzrecht oder das Arbeitsrecht verstossen. Deshalb ist es wichtig, jede Situation sorgfältig zu prüfen.
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